Qualifizierung in Kurzarbeit
Angebote mit Bildungsgutschein Unsere Maßnahmen können bis zu 100% gefördert werden! Dann schauen Sie sich unsere attraktiven Angebote an!

Nutzen Sie die Zeit der Kurzarbeit für Qualifizierung

Wegen der Corona-Pandemie oder aus anderen wirtschaftlichen Gründen mussten zahlreiche Betriebe Kurzarbeit anmelden. Sind auch Sie von der Coronakrise betroffen?

Dann nutzen Sie die Gelegenheit oder geben Sie Ihren Mitarbeitern die Chance, sich weiterzuqualifizieren. Die Förderung der Weiterbildung durch die Agenturen für Arbeit wurde vereinfacht: Eine berufliche Weiterbildung, die während der Kurzarbeit begonnen wurde, muss mindestens 120 Stunden umfassen. Darüber hinaus müssen sowohl die Qualifizierung als auch der Bildungsträger zertifiziert sein. Die Kosten für die Qualifizierungsmaßnahme werden in Abhängigkeit von der Betriebsgröße pauschal von der Agentur für Arbeit bezuschusst.

Die Kurzarbeit kann auch genutzt werden, um an einem Fachwirt/-in gemäß Aufstiegsfortbildungsgesetz teilzunehmen.
Fragen Sie uns, wir beraten Sie gerne bei allen Fragen rund um Planung, Konzeptentwicklung und Umsetzung Ihrer Qualifizierungsmaßnahmen, auch in der Corona-Phase.

Qualifizierung in Kurzarbeit

Unsere Angebote im Überblick

Informationen

Angebotstitel

Beschreibung

Stunden


Ausbilder 4.0 nach AEVO

Der Ausbilder von morgen

121 Stunden


Web-Trainer-Qualifizierung

Digitalisierung für Dozenten

121 Stunden


MS Office

Aufbau inkl. ECDL®

121 Stunden


E-Commerce- Handel im digitalen Zeitalter

für Einzelhandel und Touristik

121 Stunden


Digitales Refreshing - Transformation

für Einzelhandel und Gastronomie

121 Stunden


Englisch im Beruf

inkl. LCCI® -Prüfung

121 Stunden


DTP, PowerPoint, Internet, E-Mail

Fachliches Basiswissen und komplexe Arbeitsabläufe

168 Stunden


Windows, Word, Excel

Grundlagen

168 Stunden


Buchführung/Finanzbuchhaltung

Grundlagen

168 Stunden


Buchführung/Finanzbuchhaltung

Aufbau

168 Stunden


DATEV

Buchhaltungssoftware

168 Stunden


Lexware

programm- und praxibezogene Kenntnisse

168 Stunden


Bürowirtschaft

inkl. berufspraktisches Bewerbungscoaching

168 Stunden


Lohn- und Gehaltsrechnung

Grundlagen

168 Stunden


Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre

Grundlagen

168 Stunden


Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre

Aufbau

168 Stunden


Controlling

Grundlagen

168 Stunden


Kosten- und Leistungsrechnung

praxisbezogene Kenntnisse

168 Stunden


Marketing/Vertrieb

praxisbezogene Grundlagen (IHK-Zertifikat) Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre - Grundlagen

168 Stunden


 Personalwirtschaft

Kenntnisse der Hauptfunktionen (IHK-Zertifikat)

168 Stunden

Die Kombination aus Kurzarbeit und Qualifizierung bietet Ihnen folgende Vorteile:

Für die betroffenden Mitarbeiter persönlich

Erweiterung Ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten
Bis zu 100% Kostenübernahme durch die Agentur für Arbeit
Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt
Gute Vereinbarkeit mit dem Homeoffice durch Präsenzunterricht im virtuellen Klassenzimmer

Für Unternehmen

Fachkräfte können gehalten und trotz der Krise gefördert werden
Bis zu 100% Kostenübernahme durch die Agentur für Arbeit
Neuer Input für Ihr Unternehmen durch erweiterte Mitarbeiterkenntnisse
Gute Vereinbarkeit mit dem Homeoffice durch Präsenzunterricht im virtuellen Klassenzimmer

Wichtige Fragen und Antworten

Können Mitarbeiter während der Kurzarbeit qualifiziert werden?


Ja, eine Qualifizierung während Kug ist grundsätzlich möglich. Die Teilnahme von Kurzarbeitern an Qualifizierungsmaßnahmen während einer Kurzarbeitsphase steht der Gewährung von Kug nicht entgegen. Dies gilt selbstverständlich auch für Kurzarbeit auf Grund der COVID-19-Pandemie.

Was ist bei der Qualifizierung während Kurzarbeit zu beachten?


Es müssen weiterhin die betrieblichen und persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Kug-Bezug vorliegen.

Können Qualifizierungsmaßnahmen während der Kurzarbeit gefördert werden?


Ja, die Agentur für Arbeit hat die Möglichkeit, Qualifizierungsmaßnahmen während der Kurzarbeit über das Qualifizierungschancengesetz zu fördern. Um diese Leistungen in Anspruch nehmen zu können, müssen bestimmte Fördervoraussetzungen gegeben sein.

Fördermöglichkeiten der Bundesagentur für Arbeit durch das Qualifizierungschancengesetz.

Voraussetzungen für die Förderung einer Qualifizierung nach dem Qualifizierungschancengesetz 

  • Dauer der Maßnahme muss mehr als 160 Stunden betragen (muss allerdings nicht am Stück durchgeführt werden)
  • Die Qualifizierung muss entweder außerhalb des Betriebs bei einem Dritten stattfinden oder innerhalb des Betriebes von einem Dritten umgesetzt werden
  • Die Qualifizierungsmaßnahme und der Träger müssen nach AZAV zertifiziert (bei AZAV handelt es sich um ein Zertifizierungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des Qualitätsmanagements)
  • Es können keine Aufstiegsfortbildungen gefördert werden (z.B. Meister, Techniker, Fachwirt, Master, etc.)
  • Die letzte geförderte Qualifizierung eines Arbeitnehmers nach dem Qualifizierungschancengesetz muss mind. 4 Jahre zurückliegen
  • Da es sich um eine Ermessensleistung der Agentur für Arbeit handelt, sollten Sie sich auf jeden Fall vorab mit Ihrer örtlichen Agentur für Arbeit in Verbindung setzen, um die Förderkonditionen zu besprechen
  • Keine Förderbedingung im Sinne Gesetzes ist die Anzahl der Personen, die an einer Qualifizierung teilnehmen sollen/müssen. Die Gruppengröße ist für die Bildungsträger aus wirtschaftlicher Sicht sehr wichtig und relevant für das Zustandekommen einer Qualifizierungsmaßnahme. Sprechen Sie deshalb mit Ihrem Bildungsträger. Ggf. bietet es sich an, sich mit anderen Betrieben zu einem Qualifizierungsverbund zusammenzuschließen.
Kann während der Kurzarbeit jede Art der Qualifizierung durchgeführt werden?


Hier muss unterschieden werden zwischen einer von der Agentur für Arbeit geförderten Qualifizierung und einer ungeförderten Qualifizierungsmaßnahme. Bei ungeförderten Maßnahmen ist es wichtig, dass die Qualifizierungsmaßnahme überwiegend Inhalte vermittelt, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbar sind. Nur so ist die (Weiter-) Gewährung von Kug während der Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme grundsätzlich möglich. Soweit hierüber Zweifel bestehen, ist der Arbeitgeberservice einzuschalten. Dies ist aber die einzige Einschränkung, die der Gesetzgeber vorsieht.    
Warum ist das so? Der Gesetzgeber unterstellt im Prinzip, dass wenn es sich um rein betriebsspezifische Qualifizierungen handelt (also reines Betriebsinteresse), für diese Zeit offensichtlich keine Kurzarbeit nötig wäre.    
Bei einer von der Agentur für Arbeit geförderten Qualifizierungsmaßnahme ist man etwas eingeschränkter. In diesen Fällen sind die Förderkriterien des Qualifizierungschancengesetzes zugrunde zu legen. 

Muss die Agentur für Arbeit über die Qualifizierungsmaßnahme informiert werden?


Bei einer von der Agentur für Arbeit geförderten Qualifizierungsmaßnahme versteht sich dies von selbst. Doch auch bei einer nicht geförderten Qualifizierungsmaßnahme empfiehlt sich, die Agentur für Arbeit über mögliche Vorhaben kurz zu informieren.  
Hintergrund: Die (Weiter-)Gewährung von Kug während der Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme ist grundsätzlich nur möglich, wenn die Maßnahme überwiegend Inhalte vermittelt, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbar sind. Soweit hierüber Zweifel bestehen, ist der Arbeitgeberservice einzuschalten

Kann die Qualifizierungsmaßnahme auch im Unternehmen stattfinden?

Bei nicht geförderten Qualifizierungsmaßnahmen kann die Maßnahme ohne Einschränkungen im Unternehmen durchgeführt werden.  

Bei von der Agentur für Arbeit geförderten Qualifizierungen gilt, dass die Maßnahme im Unternehmen nur durchgeführt werden kann, wenn diese von einem externen Bildungsträger durchgeführt wird und die weiteren Förderbedingungen des Qualifizierungschancengesetzes erfüllt sind.

Kann die Qualifizierungsmaßnahme vom Unternehmen selbst durchgeführt werden?


Auch in diesem Fall muss wieder unterschieden werden zwischen einer geförderten und ungeförderten Qualifizierungsmaßnahme. Bei einer ungeförderten Qualifizierungsmaßnahme kann das Unternehmen selbst (z.B. der Betriebsleiter, Ingenieur, etc.) die Qualifizierungs-maßnahme durchführen. Diese kann dann im Unternehmen stattfinden oder auch über eine Onlineschulung, Webinar, etc. (bitte beachten Sie hierzu auch Frage 4).  
Bei einer von der Agentur für Arbeit geförderten Qualifizierungsmaßnahme kann das Unternehmen die Maßnahme nur dann selbst umsetzen, wenn das Unternehmen eine Träger- und Maßnahmezulassung nach AZAV (Rechtsverordnung des BMAS zur Qualitätssicherung) besitzt.

Was passiert bei Beendigung oder Unterbrechung der Kurzarbeitsphase?


Die Ausgestaltung der Qualifizierungsmaßnahme hat sich an den durch den Arbeitsausfall bestimmten Gegebenheiten im Betrieb zu orientierten. D.h., das Verschieben bzw. der Abbruch der Maßnahme muss möglich sein, um produktive Arbeit im Betrieb aufzunehmen. Dies sollte mit dem durchführenden Bildungsträger thematisiert werden.

Kann die während der Kurzarbeit begonnene Weiterbildung fortgesetzt werden, wenn die Kurzarbeit ganz oder teilweise endet?


Wenn der Arbeitgeber zustimmt und die Beschäftigte oder den Beschäftigten weiter freistellt, kann die Weiterbildung ggf. auch über das Ende der Kurzarbeit hinaus fortgesetzt werden.  Evtl. besteht sogar die Möglichkeit, eine Förderung der Agentur für Arbeit in Form eines Zuschusses zu den Lehrgangskosten und zum Arbeitsentgelt zu erhalten. Einzelheiten zur Weiterfinanzierung im Rahmen der Förderung nach dem Qualifizierungschancengesetz können bei der zuständigen Agentur für Arbeit erfragt werden.

Ist es möglich, eine vor der Kurzarbeit begonnene Weiterbildung fortzusetzen?


Das ist grundsätzlich möglich, wenn es sich hierbei um berufsbegleitende Weiterbildungen (z.B. abends oder am Wochenende) handelt. Wurde vor Beginn der Kurzarbeit beim Arbeitgeber eine Qualifizierung begonnen, die ganz oder teilweise in der Arbeitszeit stattfindet und ist dafür eine Freistellung erfolgt, so ist zu beachten, dass Kurzarbeitergeld für wirtschaftlich bedingte Ausfallzeiten gezahlt wird. Die Freistellungszeiten sind in diesen Fällen jedoch weiterbildungsbedingt, so dass hier weiterhin Lohnanspruch besteht. Ggf. von der Agentur für Arbeit geförderte Weiterbildungskosten werden bei Fortzahlung des Lohnes weiterhin übernommen.

Welche Unterstützungsmöglichkeit bietet mir die Bundesagentur für Arbeit?


Neben der Beratung zum Thema Qualifizierung durch den Arbeitgeberservice, hat die Agentur für Arbeit die Möglichkeit, Qualifizierungsmaßnahmen während der Kurzarbeit über das Qualifizierungschancengesetz zu fördern.   

Weitere Informationen der Bundesagentur für Arbeit erhalten Sie auch unter:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/ba900116.pdf
https://www.arbeitsagentur.de/m/weiterbildung-qualifizierungsoffensive/