Ab 2020 mehr Weiterbildungen steuerfrei

Weiterbildungen sind ab sofort auch dann steuerfrei, wenn sie nicht konkret arbeitsplatzbezogen sind. Demnach können auch Weiterbildungen in Form von Sprachkursen oder Computerkursen, die vom Arbeitgeber gewährt wurden, steuerlich abgesetzt werden.

Bis 2020 wurde bei der jährlichen Lohnsteuerprüfung darauf geachtet, ob die übernommenen Weiterbildungskosten seitens des Arbeitgebers arbeitsplatzbezoge Inhalte hatten oder nicht. Konnten derartige Schwerpunkte nicht festgestellt werden, konnte dem Arbeitnehmer der Zufluss eines geldwerten Vorteils unterstellt werden. Das Resultat waren zumeist ungeliebte Lohnsteuernachzahlungen.

Mit Beginn des neuen Jahres änderten sich die Regularien zugunsten des Arbeitnehmers. Ab sofort sind Weiterbildungsmaßnahmen, die der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen, und Weiterbildungsmaßnahmen nach § 82 Abs. 1 und 2 SGB III lohnsteuerfrei. Dies beinhaltet Fähigkeiten und Kenntnisse, die über eine arbeitsplatzbezogene Weiterbildung hinausgehen, wie z.B. Sprach- oder Computerkurse.

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Grone Service- und Verwaltungsgesellschaft mbH
Heinrich-Grone-Stieg 1
20097 Hamburg

Anna-Maria Sperzel
Fon: 040-23703-731
Fax: 040-23703-778
a.sperzel(at)grone.de


Weitere Meldungen:

0